Bewässerung von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturen
Wassercent – Zählerstände ab 1. Juli 2026 dokumentieren
Zoombild vorhanden
© Florian Hageneder, AELF Abensberg-Landshut
Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 1. Januar 2026 der Wassercent in Bayern eingeführt. Dieser soll dazu beitragen, möglichst schonend mit der Ressource Wasser umzugehen. Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet.
Die erste Erhebung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Die ersten Zahlungen erfolgen dann im Jahr 2027. Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, aber auch landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe sowie die Industrie. Somit ist bei zulassungspflichtigen Entnahmen in der Regel der Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung entgeltpflichtig.
Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab einer Menge, die 5.000 Kubikmeter im Jahr übersteigt. Aufgrund des verkürzten Erhebungszeitraums liegt der Freibetrag im Jahr 2026 bei 2.500 Kubikmetern. Er gilt jeweils pro Entgeltpflichtigem und nicht pro Brunnen oder Entnahmestelle.
Zur Berechnung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Daher können alle entgeltpflichtigen Wasserentnehmer bis zum 1. März 2027 gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, d. h. entweder dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden.
Landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe sollten entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31.12.2026 dokumentieren (Foto und Aufzeichnung). Die Dokumentation ist für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich.
Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Informationsschreiben von ihrem jeweils zuständigen Landratsamt oder kreisfreien Stadt mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).

