Etikettierungspflicht in der Direktvermarktung
Kennzeichnungsvorgaben bei Obst, Gemüse & Co kennen und richtig anwenden
Wer selbst produzierte Lebensmittel vermarktet, sollte sich früher oder später mit den rechtlichen Gegebenheiten der Lebensmittelkennzeichnung auseinandersetzen. Denn der Gesetzgeber hat in diesem Bereich eine Reihe von Regelungen getroffen, die einen größtmöglichen Verbraucherschutz zum Ziel haben – die Lebensmittelkennzeichnung soll sachgerecht informieren sowie vor Gesundheitsgefahren und Täuschung schützen.
Was zunächst einfach klingt, ist jedoch teils kompliziert und der Teufel steckt meist im Detail. So sind Deklarationsfehler mit rund 60 % der häufigste Grund für Beanstandungen bei Lebensmittelkontrollen. Diese Deklarationsfehler haben meist zweierlei Ursachen. Hauptsächlich sind dies fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben oder Verstöße gegen die Allgemeinen (Gestaltungs-)Anforderungen an Etiketten. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen ersten kurzen Überblick über die wichtigsten, zu beachtenden Punkte der Kennzeichnungspflicht geben.
Was gehört aufs Etikett? – Pflichtangaben variieren bei verpackten, unverpackten oder verarbeiteten Produkten
Bei der Direktvermarktung von Obst und Gemüse werden die Produkte in drei verschiedene Kategorien unterteilt. Unterschieden wird hier zwischen verpackter, unverpackter und verarbeiteter Ware. Je nach Produktart sind unterschiedliche Pflichtangaben zu machen. Diese Angaben sind in Tabelle 1 zusammengefasst. Verallgemeinert kann man sagen, dass mit steigendem Aufbereitungs- und Verarbeitungsgrad Kennzeichnungsumfang steigt. Bei frischem Obst und Gemüse (verpackt und unverpackt) sind Menge und Inhalt der Pflichtangaben recht überschaubar. Bei verarbeiteten Produkten sind hingegen weitere, umfassende Pflichtangaben zu machen. Hier müssen Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Aufbewahrungshinweis und ein Zutatenverzeichnis angegeben werden. Im Zutatenverzeichnis müssen alle enthaltenen Lebensmittelzusatzstoffe sowie Einzelzutaten – ab einem Anteil von 2 % – mit genauer Mengenkennzeichnung aufgeführt werden. Zudem muss auf alle enthaltenen Allergene (z. B. Soja, Glutenhaltiges Getreide, Milch oder Eier) optisch deutlich hingewiesen werden. Darüber hinaus muss gegebenenfalls eine Los- bzw. Chargennummer oder die Nährwertkennzeichnung angegeben werden.
Pflichtangaben | Unverpackte/lose Ware | Verpackte Ware | Verarbeitete Produkte |
---|---|---|---|
Bezeichnung | ja | ja | ja |
Ursprungsland | ja | ja | kann |
ggf. Handelsklasse und Sortenangabe bei vorhandener Vermarktungsnorm | ja | ja | entfällt |
ggf. Bio-Kennzeichnung | ja | ja | ja |
Preisauszeichnung | ja | ja | ja |
Name + Anschrift des Herstellers/Abpackers | nein | ja | ja |
Nettoabfüllmenge | nein | ja | ja |
Zutatenverzeichnis | nein | nein | ja |
Allergene (wenn enthalten) | nein | nein | ja |
Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum | nein | nein | ja |
Aufbewahrungshinweis | ja | ||
ggf. Los- oder Chargennummer | ja | ||
ggf. Nährwertkennzeichnung | ja |
Sonderfall "Ab Hof-Direktvermarktung" vom Erzeugerbetrieb an den Endverbraucher
Angabe der Vermarktungsnorm bei verpacktem oder unverpacktem Obst und Gemüse kann entfallen
Wenn selbst erzeugtes, unverpacktes oder verpacktes Obst und Gemüse vom Erzeugerbetrieb an den Endverbraucher veräußert wird, kann auf die Angabe der Vermarktungsnorm – also die Kennzeichnung von Handelsklasse und/oder Sorte – verzichtet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch ausschließlich in dieser Konstellation! Erfolgt der Vertrieb der Ware über andere Vermarktungswege – wie Abo-Kiste, Online-Shop, Verkaufsautomat oder Wochenmarkt – oder durch Wiederverkäufer muss die Vermarktungsnorm zwingend angegeben werden.
Achtung:
Als Wiederverkauf gilt auch die bei familiengeführten, dirketvermarktenden Betrieben häufig vorkommende Konstellation, dass es neben einem produzierenden Betriebsteil (z. B. GbR als Erzeuger) auch einen veräußernden Betriebsteil (z. B. GmbH als Wiederverkäufer) gibt, der die Ware an den Endverbraucher veräußert.
Erzeugnisse | Zusätzlich erforderliche Angaben nach den spezifischen Vermarktungsnormen |
---|---|
Äpfel, Birnen, Tafeltrauben, Zitrusfrüchte | Angabe von Klasse und Sorte |
Erdbeeren, Pfirsiche/Nektarinen, Kiwi, Gemüsepaprika, Salate (Kopf- und Blattsalate), Tomaten | Angabe von Klasse |
Mindestanforderungen beim Layout des Etiketts beachten - nicht jedes Layout ist zulässig
Bei der Erstellung eines/Ihres Etiketts müssen Sie nicht nur die Pflichtangaben – als inhaltlichen Vorgaben – beachten, sondern auch allgemeine Gestaltungsanforderungen berücksichtigen, wie z. B. Schriftgröße oder Beständigkeit und Sichtbarkeit. Hintergrund hierbei ist ebenfalls der Verbraucherschutz, denn was nutzt ein Etikett, wenn es nicht durch den Kunden gelesen werden kann?!
Nachfolgend sind alle allgemeinen Anforderungen aufgeführt:
- Es muss fest auf der Verpackung angebracht oder mit dem Produkt verbunden sein.
- Es muss sich an einer gut sichtbaren Stelle befinden.
- Es soll leicht verständlich, deutlich und gut lesbar sein.
- Es soll dauerhaft sein; d. h. nicht ver- oder abwischbar.
- Bei der Beschriftung muss die Mindestschriftgröße beachtet werden. Die Mindestgröße richtet sich nach dem kleinen „x“. Es muss mindestens 1,2 mm groß sein. Bei Oberflächen, die kleiner als 80 cm2 sind, genügt eine Schriftgröße von mindestens 0,9 mm.
- Die Pflichtangaben dürfen nicht durch Bilder, Werbung oder sonstige Dinge verdeckt sein.
- Alle Kennzeichnungselemente und Informationen müssen in deutscher Sprache verfasst sein.
- Die Bezeichnung, Füllmenge und ggf. der Alkoholgehalt müssen im gleichen Sichtfeld angebracht sein.
- Bei mehrseitig bedruckten Etiketten ist ein deutlicher Hinweis auf Mehrseitigkeit – verbal oder als Pfeil – notwendig.
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