Afrikanische Schweinepest
Versicherungsverträge prüfen und anpassen
Die meisten Schweinehalter in unserer Region haben sich schon vor Jahren gegen das Risiko eines Ertragsschadens und einer Betriebsunterbrechung versichert, falls die Afrikanische Schweinepest auftritt.
Ziel einer solchen Ertragsschadensversicherung (E-Versicherung) ist es, dass ein Betrieb ertragsmäßig so entschädigt wird, wie ein Betrieb, bei dem dieses Schadensereignis nicht eingetreten ist.
Versicherungsverträge müssen regelmäßig aktualisiert werden, damit im Schadensfall auch angemessen entschädigt wird. Im Einzelfall kann es sogar sein, dass bestehende E-Versicherungsverträge inhaltlich nicht mehr auf den aktuellen Stand angepasst werden können. Dies erfordert dann einen Neuvertrag, ggf. bei einem anderen Versicherer, weil sich mittlerweile mehrere Gesellschaften aus diesem Geschäftsfeld zurückgezogen haben. Lassen Sie deshalb Ihre Versicherungsverträge regelmäßig von Ihrer Versicherungsagentur, Versicherungsmakler etc. überprüfen, ob sie noch den aktuellen Anforderungen entsprechen. Dazu gehören auch formale Angaben, wie Anschrift oder Rechtsform des Versicherungsnehmers.
Das Thema Biosicherheit ist auch im Zusammenhang mit einer Ertragsschadensversicherung hoch aktuell: Nicht eingehaltene Biosicherheitsmaßnahmen führen bei einem ASP-Ausbruch im Hausschweinebestand zu Kürzungen der Schadensersatzleistungen durch die Tierseuchenkasse (TSK).
Die E-Versicherer übernehmen die Entschädigungsquote der TSK. Das hat zur Folge, dass weniger Schadensersatz geleistet wird, wenn ein Mitverschulden des Tierhalters vorliegt. Das heißt, die Ursachenfeststellungen der Veterinärverwaltung erfolgt anhand der Überprüfung der Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen und wirkt sich unmittelbar auf die Entschädigungshöhe durch die Versicherungen aus.
Bitte beachten Sie:
- Stallungen und Futterlager (z. B.: Strohlager müssen wildschweinsicher sein) müssen verschließbar sein und auch abgeschlossen werden.
- Umzäunung und Einfriedungen müssen intakt sein und auch geschlossen werden.
- Die Kadaverlagerung muss ordnungsgemäß und am richtigen Standort erfolgen.
- Die Stallungen und Futterlager dürfen nicht mit Waldarbeits- oder Jagdbekleidung betreten werden.
Betreten Sie die Stallungen nur über eine funktionale und ansprechende Hygieneschleuse und sorgen Sie dafür, dass Hunde und Katzen den Stall nicht betreten. Noch mehr gefordert sind Schweinehalter, die Auslaufhaltungen betreiben.
An dieser Stelle soll nochmals auf das ASP-Statusuntersuchungsverfahren hingewiesen werden. Es ist Voraussetzung für eine Verbringung von Hausschweinen im ASP-Seuchenfall bei Wildschweinen.
Weitere Hinweise zur Statusuntersuchung ASP - Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit