Schilf-Glasflügelzikade
Ausnahmen von der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6-Ausnahme)
© U. Benker, LfL
Ab dem Antragsjahr 2026 darf zur Bekämpfung der durch die Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) übertragenen Krankheiten (Stolbur) auf Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur angebaut werden, auf die Mindestbodenbedeckung verzichtet werden, sofern anschließend während des Antragsjahres keine Zwischenfrüchte und keine weitere Kultur angebaut werden.
Diese Ausnahme ist in Bayern nur in Gebieten anzuwenden, für die eine Bedrohung oder ein Befall durch die Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) durch die Landesanstalt für Landwirtschaft amtlich festgestellt worden ist.
Diese Gebiete sind in folgender Liste aufgeführt. Das Dienstgebiet des AELF Abensberg-Landshut gilt demnach als Bedrohungs-/Befallsgebiet (Landkreise Kelheim und Landshut mit Stadt Landshut).
Diese Gebiete sind nicht deckungsgleich mit den Gebieten, in denen Pflanzenschutzmittel mit Notfallzulassungen gegen die Schilf-Glasflügelzikade angewendet werden dürfen!
Diese Gebiete sind in folgender Liste aufgeführt. Demnach sind Landkreis und Stadt Landshut Übergangsgebiet während Landkreis Kelheim Hotspotgebiet ist
Landkreisliste mit Hotspot- und Übergangsregionen 2026 (PDF) - LfL

